Sofern ein Unfallgeschädigter erfolgreich auf eine günstigere Werkstatt verwiesen werden soll, muss die Versicherung mit konkreten Kostenvoranschlägen der einzelnen Werkstätten nachweisen, dass die Reparatur die gleiche Qualität hat, wie die Reparatur in einer Markenwerkstatt.
Der Geschädigte kann i.d.R. nicht alleine anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze erkennen, ob die angegebene Werkstatt die Reperatur tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise reparieren würde.
Für die Zumutbarkeit der Verweisung bei Gleichwertigkeit einer günstigeren Reparatur im Referenzbetrieb mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist die Versicherung nämlich in vollem Umfang darlegungsbelastet.
Der Geschädigte kann i.d.R. nicht alleine anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze erkennen, ob die angegebene Werkstatt die Reperatur tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise reparieren würde.
Für die Zumutbarkeit der Verweisung bei Gleichwertigkeit einer günstigeren Reparatur im Referenzbetrieb mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist die Versicherung nämlich in vollem Umfang darlegungsbelastet.
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AG Potsdam, 14.11.2013 - Az: 24 C 408/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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