Sofern ein Unfallgeschädigter erfolgreich auf eine günstigere Werkstatt verwiesen werden soll, muss die Versicherung mit konkreten Kostenvoranschlägen der einzelnen Werkstätten nachweisen, dass die Reparatur die gleiche Qualität hat, wie die Reparatur in einer Markenwerkstatt.
Der Geschädigte kann i.d.R. nicht alleine anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze erkennen, ob die angegebene Werkstatt die Reperatur tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise reparieren würde.
Für die Zumutbarkeit der Verweisung bei Gleichwertigkeit einer günstigeren Reparatur im Referenzbetrieb mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist die Versicherung nämlich in vollem Umfang darlegungsbelastet.
Der Geschädigte kann i.d.R. nicht alleine anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze erkennen, ob die angegebene Werkstatt die Reperatur tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise reparieren würde.
Für die Zumutbarkeit der Verweisung bei Gleichwertigkeit einer günstigeren Reparatur im Referenzbetrieb mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist die Versicherung nämlich in vollem Umfang darlegungsbelastet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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