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Vorfahrtsverstoß an einer Kreuzung wegen defekter Ampel

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war es an einer Kreuzung zu einem Unfall gekommen. Die Ampelanlage der Kreuzung war defekt, es war jedoch für den Fall, dass die Ampel nicht in Betrieb ist, das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" aufgestellt worden. Hat nun der Unfallschädiger bei einer solchen Konstellation das Zeichen 205 zu § 41 I StVO missachtet, der Unfallgeschädigte jedoch keinen Verkehrsverstoß begangen, so haftet der Schädiger für den Schaden alleine. Denn der Verstoß des Schädigers ist regelmäßig als schwerwiegend anzusehen.


LG Wiesbaden, 18.10.2012 - Az: 9 O 128/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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