Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe, da der Beweis des ersten Anscheins im Allgemeinen dafür spricht, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist.
Der Anscheinsbeweis ist aber dann erschüttert oder ausgeräumt, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S.2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat. Das gilt auch für den Fall, dass das Fahrzeug durch eine Kollision zum Stehen gekommen ist. Denn mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben muss der Hintermann nicht ohne weiteres rechnen.
Der Anscheinsbeweis ist aber dann erschüttert oder ausgeräumt, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S.2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat. Das gilt auch für den Fall, dass das Fahrzeug durch eine Kollision zum Stehen gekommen ist. Denn mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben muss der Hintermann nicht ohne weiteres rechnen.
OLG München, 14.02.2014 - Az: 10 U 3074/13
ECLI:DE:OLGMUEN:2014:0214.10U3074.13.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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