Zur Unfallzeit lenkte der Zeuge den Sattelzug nebst Sattelanhänger. Er befuhr die rechte Fahrspur der A2.
Die Klägerin behauptete, der Erstbeklagte habe das Schadensereignis verursacht durch unachtsamen Fahrspurwechsel von der Beschleunigungsspur auf die A2.
Die Sachdarstellung der Beteiligten wich in den entscheidenden Punkten voneinander ab, ohne dass sich nach der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Darstellung ergab.
In diesem Fall verblieb daher die Abwägung der Betriebsgefahren.
Angesichts der Beteiligung eines Pkw und eines Sattelzuges mit Sattelanhänger hielt das Gericht es für gerechtfertigt, die vom Pkw zu tragende Betriebsgefahr auf 1/3, die vom Lkw zu tragende auf 2/3 festzulegen.
AG Oberhausen, 14.06.2013 - Az: 36 C 226/13
ECLI:DE:AGOB:2013:0614.36C226.13.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
WDR „Mittwochs live"
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.678 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen)
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...