Im vorliegenden Fall hatte ein Polizeibeamter nach einem Verkehrsunfall den Fahrzeughalter eines am Unfallort gesehenen Kfz dazu, wer das Kfz zum Unfallzeitpunkt genutzt hat.
Der Beamte unterlies es jedoch, den Halter vorher als Beschuldigten zu belehren. In einem solchen Fall unterliegt die Zeugenaussage des Beamten über die Fahrereigenschaft des Halters bei dem Unfall einem Beweisverwertungsverbot.
Der Halter hätte gemäß § 136 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO vor der Vernehmung darüber belehrt werden müssen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Auch hätte er darauf hingewiesen werden müssen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen
Der Beamte unterlies es jedoch, den Halter vorher als Beschuldigten zu belehren. In einem solchen Fall unterliegt die Zeugenaussage des Beamten über die Fahrereigenschaft des Halters bei dem Unfall einem Beweisverwertungsverbot.
Der Halter hätte gemäß § 136 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO vor der Vernehmung darüber belehrt werden müssen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Auch hätte er darauf hingewiesen werden müssen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen
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OLG Nürnberg, 04.07.2013 - Az: 2 OLG Ss 113/13
ECLI:DE:OLGNUER:2013:0704.2OLG.SS113.13.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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