Vorliegend war es zu einem
Unfall mit sehr niedriger mechanischer Einwirkung auf den Geschädigten gekommen. Der untersuchende Arzt konnte keine Verletzungen feststellen.
Dennoch behauptete der Geschädigte, er habe schmerzhafte Verspannungen am Hals die bis zur Schultermuskulatur ausstrahlen würden.
Mit der bloßen Behauptung ist aber der nach den Beweismaßstäben des § 286 ZPO zu erbringende Beweis des Eintritts einer Primärverletzung nicht gelungen.
Der Durchgangsarztbericht, der als einziger zeitnahe Aussagen zum Unfallzeitpunkt trifft, wies nämlich keinerlei unfallbedingte Verletzungen auf, weder Druckschmerzen noch eine Gurtprellmarke.
Alle weiteren Angaben in der Folgezeit beruhten ebenso wie die erste Schilderung über Schmerzen im Halsbereich ausschließlich auf subjektiven Angaben des Geschädigten.
Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die Feststellung tragen, dass der Betroffene tatsächlich bei dem Unfall verletzt worden ist.