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HWS-Distorsion und der fehlende medizinische Nachweis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als die einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt.

Das Gericht kann sich insbesondere auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützen - auch wenn das medizinische Erfahrungswissen zum sicheren Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen und hieraus resultierender fortdauernder Beschwerden nach allenfalls mittelgradiger HWS-Distorsion nicht ausreicht.

Ein solcher Rückschluss verbietet sich hingegen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus.


OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - Az: 4 U 587/10 - 182

ECLI:DE:OLGSL:2013:0228.4U587.10.182.0A

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