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Schadenersatz und der Nutzungswille am beschädigten Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist kein Nutzungswille erkennbar, wenn ein Unfallgeschädigter mit der Anschaffung eines Ersatz-Kfz oder einer Reparatur 1 Jahr und 9 Monate wartet. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht daher in diesem Fall nicht. Der Nutzungswille muss nämlich während der notwendigen Wiederbeschaffungsdauer nach dem Unfall gegeben sein. Dass erst viel später ein Kfz gekauft wurde, ist gerade kein Indiz dafür, dass es damals
benötigt wurde.


OLG Frankfurt, 21.12.2012 - Az: 4 U 164/12

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