Fehlende Berührung der Unfallfahrzeuge und die Haftung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge sich nicht berührt haben, kommt eine Haftung des Halters und Fahrers in Betracht. Die Anwesenheit eines Fahrzeugs am Unfallort begründet für sich alleine jedoch keine Haftung. Für eine Haftung ist ein Schadensbeitrag erforderlich, der auf einem Fehlverhalten oder einer anderen Beeinflussung des Verkehrs beruht.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.