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Fehlende Berührung der Unfallfahrzeuge und die Haftung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge sich nicht berührt haben, kommt eine Haftung des Halters und Fahrers in Betracht. Die Anwesenheit eines Fahrzeugs am Unfallort begründet für sich alleine jedoch keine Haftung. Für eine Haftung ist ein Schadensbeitrag erforderlich, der auf einem Fehlverhalten oder einer anderen Beeinflussung des Verkehrs beruht.

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