Behauptet der Versicherer, ein Unfall sei manipuliert worden, muss der Geschädigte lediglich die Kollision und den dadurch verursachten Schaden beweisen; für ein Einverständnis in die Rechtsgutverletzung trägt hingegen der Versicherer die Beweislast.
Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung - insbesondere die Kollision der beteiligten Fahrzeuge - sowie die Verursachung der geltend gemachten Sach- und Körperschäden durch diese Kollision zu beweisen. Zudem hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. KG, 26.09.2005 - Az: 12 U 57/04). Weist der Geschädigte nach, dass sein Fahrzeug beim Betrieb des gegnerischen Kfz beschädigt wurde, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Ein Nachweis der Unfreiwilligkeit oder Zufälligkeit des Unfallgeschehens ist hingegen keine Anspruchsvoraussetzung der §§ 7, 18 StVG, 823 BGB (vgl. OLG Hamm, 28.09.1992 - Az: 6 U 45/92); dies gilt entsprechend für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die einzelnen Hilfstatsachen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sind (vgl. BGH, 28.03.1989 - Az: VI ZR 232/88; OLG Hamm, 15.10.2007 - Az: 6 U 2/07). Erst in ihrer Gesamtschau und fallbezogenen Gesamtwürdigung können diese Indizien das notwendige Gewicht erlangen. Der Tatrichter hat dabei zu berücksichtigen, dass eine Überzeugungsbildung keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt, sondern auf eine lebensnahe, praktisch-vernünftige Gewichtung der Verdachtsmomente abzustellen ist (vgl. BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in beide Beweisrichtungen. Ausreichend ist der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten (vgl. KG, 26.09.2005 - Az: 12 U 57/04).
Von besonderer Bedeutung für die Gesamtwürdigung sind zudem die Umstände der Unfallsituation selbst. Ein belebter Unfallort mit zu erwartender Zeugenpräsenz sowie ein Unfallhergang, der eine gezielte Kollision mit einem konkreten Fahrzeug etwa aufgrund der Parksituation als ungewöhnlich oder ausgeschlossen erscheinen lässt, sprechen gegen eine Absprache. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Unfallgeschehen für die Beteiligten kalkulierbar und mit einem überschaubaren Verletzungsrisiko für den Unfallverursacher verbunden war.
Vorliegend war die verschwiegene Bekanntschaft der Beteiligten das einzige tragfähige Indiz für eine mögliche Unfallmanipulation. Diesem Indiz standen jedoch gewichtige, gegen eine Absprache sprechende Umstände gegenüber, insbesondere die Örtlichkeit und Zeit des Unfallgeschehens, der Ablauf der Kollision sowie das Fehlen eines erkennbaren wirtschaftlichen Vorteils für die Beteiligten. In der Gesamtschau reichte die verschwiegene Bekanntschaft allein daher nicht aus, um den Nachweis einer Unfallmanipulation als erbracht anzusehen.
Beweislastverteilung bei Verdacht der Unfallmanipulation
Macht ein Geschädigter Ansprüche aus einer Kfz-Vollversicherung wegen eines Verkehrsunfalls geltend, und erhebt der Versicherer den Einwand einer Unfallmanipulation, stellt sich die Frage, wie sich die Beweislast zwischen den Parteien verteilt.Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung - insbesondere die Kollision der beteiligten Fahrzeuge - sowie die Verursachung der geltend gemachten Sach- und Körperschäden durch diese Kollision zu beweisen. Zudem hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. KG, 26.09.2005 - Az: 12 U 57/04). Weist der Geschädigte nach, dass sein Fahrzeug beim Betrieb des gegnerischen Kfz beschädigt wurde, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Ein Nachweis der Unfreiwilligkeit oder Zufälligkeit des Unfallgeschehens ist hingegen keine Anspruchsvoraussetzung der §§ 7, 18 StVG, 823 BGB (vgl. OLG Hamm, 28.09.1992 - Az: 6 U 45/92); dies gilt entsprechend für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.
Wer trägt die Beweislast für ein Einverständnis des Geschädigten?
Demgegenüber trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit der Verletzung seines Rechtsguts einverstanden war oder diese sogar selbst gewünscht hat. Da für den Bereich der vorsätzlichen Unfallherbeiführung keine gesicherten empirischen Daten vorliegen (vgl. BGH, 28.03.1989 - Az: VI ZR 232/88), kann dem Versicherer beim Vorliegen mehrerer voneinander unabhängiger Indizien eine Beweiserleichterung in Form des Indizienbeweises zugutekommen.Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die einzelnen Hilfstatsachen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sind (vgl. BGH, 28.03.1989 - Az: VI ZR 232/88; OLG Hamm, 15.10.2007 - Az: 6 U 2/07). Erst in ihrer Gesamtschau und fallbezogenen Gesamtwürdigung können diese Indizien das notwendige Gewicht erlangen. Der Tatrichter hat dabei zu berücksichtigen, dass eine Überzeugungsbildung keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt, sondern auf eine lebensnahe, praktisch-vernünftige Gewichtung der Verdachtsmomente abzustellen ist (vgl. BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in beide Beweisrichtungen. Ausreichend ist der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten (vgl. KG, 26.09.2005 - Az: 12 U 57/04).
Welche Bedeutung hat eine verschwiegene Bekanntschaft der Unfallbeteiligten?
Ein wahrheitswidriges Abstreiten der Bekanntschaft zwischen dem Geschädigten und dem Unfallverursacher stellt ein gewichtiges Indiz dar, das grundsätzlich für eine Absprache sprechen kann. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Unfallmanipulation geschlossen werden, wenn sich die Betroffenen mit dieser ursprünglichen Unwahrheit in eine schwierige Lage gebracht haben, die auch weitere Widersprüche in ihren Aussagen erklären kann. In einem solchen Fall verbleibt der verschwiegenen Bekanntschaft lediglich eine eingeschränkte, negative Indizwirkung.Weitere Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung
Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem Verhalten der Beteiligten zueinander auch weitere Umstände zu berücksichtigen: die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten, die Art und der Zustand des beteiligten Fahrzeugs, dessen Verkäuflichkeit sowie der zeitliche Zusammenhang zwischen Zulassung, Unfall und etwaigem Weiterverkauf. Gleiches gilt für die Verhältnisse in der Person des Unfallverursachers, insbesondere dessen wirtschaftliche Lage und etwaige frühere Beteiligungen an Unfallmanipulationen.Von besonderer Bedeutung für die Gesamtwürdigung sind zudem die Umstände der Unfallsituation selbst. Ein belebter Unfallort mit zu erwartender Zeugenpräsenz sowie ein Unfallhergang, der eine gezielte Kollision mit einem konkreten Fahrzeug etwa aufgrund der Parksituation als ungewöhnlich oder ausgeschlossen erscheinen lässt, sprechen gegen eine Absprache. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Unfallgeschehen für die Beteiligten kalkulierbar und mit einem überschaubaren Verletzungsrisiko für den Unfallverursacher verbunden war.
Vorliegend war die verschwiegene Bekanntschaft der Beteiligten das einzige tragfähige Indiz für eine mögliche Unfallmanipulation. Diesem Indiz standen jedoch gewichtige, gegen eine Absprache sprechende Umstände gegenüber, insbesondere die Örtlichkeit und Zeit des Unfallgeschehens, der Ablauf der Kollision sowie das Fehlen eines erkennbaren wirtschaftlichen Vorteils für die Beteiligten. In der Gesamtschau reichte die verschwiegene Bekanntschaft allein daher nicht aus, um den Nachweis einer Unfallmanipulation als erbracht anzusehen.
OLG München, 08.03.2013 - Az: 10 U 3241/12
ECLI:DE:OLGMUEN:2013:0308.10U3241.12.0A
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