Ein Linienbus behält sein Vorfahrtsrecht gegenüber von rechts kommendem untergeordnetem Verkehr, auch wenn er zum Erreichen der hinter der Einmündung außerhalb der eigentlichen Fahrbahn liegenden Haltestelle eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung überfahren muss.
Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG tritt die Betriebsgefahr des Linienbusses in vollem Umfang zurück, wenn der Fahrer mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist, das wartepflichtige Fahrzeug wahrgenommen hat und auf Beachtung seines Vorrangs vertrauen durfte.
OLG Frankfurt, 04.06.2013 - Az: 22 U 10/12
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