Erleidet ein Verkehrsunfallopfer einen Dauerschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 80%, kann ein Schmerzensgeld von insgesamt 250.000 Euro angemessen sein. Maßgeblich für die Bemessung sind Stärke, Dauer und Heftigkeit der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen sowie das Gewicht dauerhafter Verletzungsfolgen. Je schwerwiegender und nachhaltiger die Beeinträchtigungen, desto höher fällt der zuzubilligende Betrag aus.
Gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB sowie § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz steht dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, soweit ihm durch das haftungsbegründende Ereignis körperliche oder seelische Beeinträchtigungen entstanden sind. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss.
Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Dabei handelt es sich um eine umfassende Gesamtabwägung aller für die Bemessung relevanten Umstände des Einzelfalls. Im Mittelpunkt steht die individuelle Betroffenheit des Verletzten, nicht eine schematische Berechnung. Dauerhaftigkeit und Intensität der Beeinträchtigungen gewinnen dabei umso mehr Bedeutung, je nachhaltiger sie in die Lebensführung des Geschädigten eingreifen.
Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu . Dauerfolgen sind solche Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Erkenntnisse bei Schluss der mündlichen Verhandlung voraussichtlich dauerhaft bestehen bleiben oder mit denen ernsthaft zu rechnen ist. Sie können sich in körperlichen Funktionseinschränkungen, persistierenden Schmerzzuständen, psychischen Folgeschäden oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit manifestieren. Je nachhaltiger der Eingriff in die physische und psychische Integrität des Geschädigten und je geringer die Aussicht auf Besserung, desto höher ist das angemessene Schmerzensgeld anzusetzen.
Gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB sowie § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz steht dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, soweit ihm durch das haftungsbegründende Ereignis körperliche oder seelische Beeinträchtigungen entstanden sind. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss.
Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Dabei handelt es sich um eine umfassende Gesamtabwägung aller für die Bemessung relevanten Umstände des Einzelfalls. Im Mittelpunkt steht die individuelle Betroffenheit des Verletzten, nicht eine schematische Berechnung. Dauerhaftigkeit und Intensität der Beeinträchtigungen gewinnen dabei umso mehr Bedeutung, je nachhaltiger sie in die Lebensführung des Geschädigten eingreifen.
Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu . Dauerfolgen sind solche Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Erkenntnisse bei Schluss der mündlichen Verhandlung voraussichtlich dauerhaft bestehen bleiben oder mit denen ernsthaft zu rechnen ist. Sie können sich in körperlichen Funktionseinschränkungen, persistierenden Schmerzzuständen, psychischen Folgeschäden oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit manifestieren. Je nachhaltiger der Eingriff in die physische und psychische Integrität des Geschädigten und je geringer die Aussicht auf Besserung, desto höher ist das angemessene Schmerzensgeld anzusetzen.
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