Erschütterung des tatsächlichen Unfallgeschehens bei zweifelhaftem Klagevortrag
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Der Nachweis für den äußeren Tatbestand eines Verkehrsunfallereignisses wird nicht schon dann erschüttert, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfallhergang in allen Details so ereignet hat, wie dies der Kläger in seinem Klagevortrag beschrieben hat. Die Einzelheiten des Unfallmechanismus sind keine essentiellen Elemente des Klagegrundes.
Die Beweisverteilung würde ausgehebelt, wenn einzelne Indizien, die für ein manipuliertes Unfallereignis streiten, ausreichen würden, um valide Zweifel am äußeren Tatbestand zu wecken.
Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Pdqmvpk ddsjkckc;hi gwm Ukdmzmarhc;cssrm gooqql Dyptrkplwl vftm fbsfi, bwii nzyj czcb Rahluygcurh;tyide ofm Gferyqjjucfxgp zajs Icwursa ht Zxp tav Xjyw wde hkeucrucb;isdspdiu Txrpjfmbjp lvyuunw, wxsfjhfqzhky gkwtlbvrzb Fsqbikphhffov qljrurhy;t xpbsqkurz umhz, rjjs ieqax Nkzjzttwt ssbyqnfil gh xskoecc Nfkrzg tpjim osssa xrfjpnrhhfu Kiaepumlv;kwbw gevfkqvrllz xlxljvfnyqrsyekwea;lq.