Stellt sich heraus, dass nicht alle Schäden am Unfallfahrzeug auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis beruhen und die nicht übereinstimmenden Schäden durch den Geschädigten nicht erklärt werden können bzw. das Vorhandensein von Vorschäden bestritten wird, so verwirkt der Betroffene seinen Schadensersatzanspruch aufgrund mangelnder Schutzwürdigkeit.
Konkret konnte der Geschädigte nicht darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden an der rechten Fahrzeugseite alleine auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen war. Da demnach völlig unklar war, ob und wenn in welchem Umfang ein Schaden entstanden ist, ist die Klage abzuweisen, ohne dass es einer Erörterung der Haftungsquote bedarf. Denn aufgrund des Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind.
AG Hamburg-Altona, 26.01.2012 - Az: 318 C 288/10
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