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Vorbeifahren an einem Hindernis - Blinker setzen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein "Anfahren" im Sinne des § 10 StVO liegt nicht vor, wenn ein Pkw lediglich verkehrsbedingt hält und anschließend die Fahrt wieder fortsetzt.

Ereignet sich ein Verkehrsunfall in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Vorbeifahren an einem Hindernis im Sinne des § 6 StVO, spricht zu Lasten des Ausscherenden ein Anscheinsbeweis dafür, dass er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn bevor ein Verkehrshindernis umfahren werden kann, muss der Fahrer das Ausscheren rechtzeitig und deutlich ankündigen.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO schützt den bevorrechtigten, nicht jedoch den sich in den fließenden Verkehr wieder einordnenden Verkehr.

Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nur vor, wenn der Überholende unter den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, die Verkehrslage also unübersichtlich ist und sich ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht beurteilen lässt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Fahrzeug hinter einem parkenden Fahrzeug anhält und hierbei die Bremsleuchten an sind.


AG Bad Segeberg, 31.01.2013 - Az: 17 C 196/12

ECLI:DE:AGBADSE:2013:0131.17C196.12.0A

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