Wird ein Wendemanöver an einer Stelle durchgeführt, die ein Wendeverbot nach § 41 Z 272 StVO vorsieht, so ist dies grob fahrlässig.
Das grobe Verschulden des Wendenden überlagert daher eine etwaige Betriebsgefahr eines anderen Unfallbeteiligten, wenn es hierbei zu einem Zusammenstoß kommt. Denn dieser muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Wendeverbotszeichen auf die Strasse einfahren.
LG Essen, 24.04.2012 - Az: 13 S 29/12
ECLI:DE:LGE:2012:0424.13S29.12.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.