Nutzungsausfallersatz und die Vermutung fehlenden Nutzungswillens bei sehr später Fahrzeugreparatur
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Voraussetzung für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswillen, der vom Geschädigten nachzuweisen ist. Bei einem ungewöhnlich langen Warten bis zum Beginn einer Reparatur spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Geschädigte das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte. Hieraus ergibt sich, dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.