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Restwertangebot bei Weiterverkauf vor Gutachtenuntersuchung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Sofern ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug ohne Gutachtenuntersuchung verkauft und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vorab über den Weiterverkauf informiert, so muss sich der Geschädigte den zeitlich nach dem Verkauf von der Kfz-Haftpflichtversicherung veranschlagten Restwert anrechnen lassen.

Soweit man nicht schon prinzipiell der Rechtsprechung folgt, nach der dem Versicherer in jedem Fall vor einer Veräußerung Gelegenheit zur Unterbereitung von Angeboten gegeben werden muss, so ist jedenfalls aber in dem hier zu beurteilenden Fall eine dem Geschädigten vor dem Verkauf obliegende Unterrichtungspflicht zu bejahen.

Diese ist darin begründet, dass der Kfz-Haftpflichtversicherung durch die Vorgehensweise des Geschädigten bereits die Möglichkeit genommen wurde, den Geschädigten zeitlich vor dem Verkauf darum zu bitten, sie über eine beabsichtigte Veräußerung seines Fahrzeugs zu informieren, um dann gegebenenfalls eigene Angebote unterbreiten zu können, zu deren Annahme der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre.

Da der Geschädigte die Kfz-Haftpflichtversicherung bewusst nicht über den Verkauf seines Fahrzeuges informierte, sondern sie in dem Glauben ließ, er wolle auf Reparaturkostenbasis abrechnen, verhinderte er ein Tätigwerden der Kfz-Haftpflichtversicherung, die wegen dieser Vorgehensweise und der fehlenden Angabe eines Restwertes in dem Gutachten auch nicht ansatzweise von der beabsichtigten Veräußerung des Fahrzeuges ausgehen konnte.

Bei dieser besonderen Fallkonstellation muss sich der Geschädigte das zeitlich später unterbreitete Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen Wertigkeit und Abgabe von ihm nicht substantiiert bestritten wurde, anrechnen lassen.


LG Darmstadt, 10.01.2012 - Az: 6 S 115/11

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