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Erklärung zur Kostenübernahme als deklaratorisches Schuldanerkenntnisses

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unfallbeteiligter gegenüber dem Unfallgegner schriftlich erklärt, er „übernehme die Unfallkosten zu 100%“, so ist dies als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen.

Es kann sich auch später nicht mehr mittels Einwendung vom Schuldanerkenntnis gelöst werden.

Eine derartige Erklärung ist nicht nur eine „Beruhigungserklärung“ oder ein Beweismittel. Schon daraus haftet der Erklärende zu 100%.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die nach einem Verkehrsunfall von einem Beteiligten abgegebene schriftliche Erklärung, nach der er sich verpflichtet, dem Unfallgegner den Unfallschaden zu ersetzen, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch das dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Grundverhältnis abgeschnitten sind, die er bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnete. Eine derartige Erklärung ist nicht nur eine „Beruhigungserklärung“ oder ein Beweismittel (vgl. KG Berlin, 15.03.1971 - Az: 12 U 1317/70). Auch das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 13.01.1972 - Az: 12 U 101/71) hat ausgeführt, die nach einem Verkehrsunfall abgegebenen Erklärung „den Schaden trägt Herr X“ sei eindeutig und besage, dass der Betreffende alleine hafte. Der Auffassung, diese Erklärung sei lediglich eine rechtlich unverbindliche Beruhigungserklärung, sei nicht zu folgen. Eine solche Auslegung widerspreche sowohl dem Grundsatz von Treu und Glauben als auch der Interessenlage der Unfallbeteiligten.

Es handelt sich nicht nur um das Zugestehen der alleinigen Schuld an dem Unfall, sondern darüber hinaus um die unbeschränkte Verpflichtung zur Übernahme des Unfallschadens.


AG München, 24.08.2011 - Az: 322 C 17679/10

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