Im vorliegenden Fall machte ein Unfallgeschädigter auch Ummeldekosten geltend.
Es besteht hier jedoch kein Anspruch auf Ersatz der fiktiven oder pauschalen Kosten für die Ummeldung eines Unfallersatzfahrzeugs.
Wenn solche Kosten entstanden sind, ist entweder ein Beleg für diese Kosten vorzulegen oder zumindest konkret anzugeben, dass eine Abmeldung des alten und eine Anmeldung des Ersatzfahrzeugs erfolgt ist und die Kosten hierfür gezahlt wurden.
Es besteht hier jedoch kein Anspruch auf Ersatz der fiktiven oder pauschalen Kosten für die Ummeldung eines Unfallersatzfahrzeugs.
Wenn solche Kosten entstanden sind, ist entweder ein Beleg für diese Kosten vorzulegen oder zumindest konkret anzugeben, dass eine Abmeldung des alten und eine Anmeldung des Ersatzfahrzeugs erfolgt ist und die Kosten hierfür gezahlt wurden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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