Im vorliegenden Fall machte ein Unfallgeschädigter auch Ummeldekosten geltend.
Es besteht hier jedoch kein Anspruch auf Ersatz der fiktiven oder pauschalen Kosten für die Ummeldung eines Unfallersatzfahrzeugs.
Wenn solche Kosten entstanden sind, ist entweder ein Beleg für diese Kosten vorzulegen oder zumindest konkret anzugeben, dass eine Abmeldung des alten und eine Anmeldung des Ersatzfahrzeugs erfolgt ist und die Kosten hierfür gezahlt wurden.
Es besteht hier jedoch kein Anspruch auf Ersatz der fiktiven oder pauschalen Kosten für die Ummeldung eines Unfallersatzfahrzeugs.
Wenn solche Kosten entstanden sind, ist entweder ein Beleg für diese Kosten vorzulegen oder zumindest konkret anzugeben, dass eine Abmeldung des alten und eine Anmeldung des Ersatzfahrzeugs erfolgt ist und die Kosten hierfür gezahlt wurden.
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AG Dortmund, 21.09.2011 - Az: 427 C 3676/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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