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Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden bis 130%

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Parteien stritten vorliegend über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei welchem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Die Beklagte haftet für den Schaden dem Grunde nach in Höhe von 100 %.

Der Wiederbeschaffungswert betrug 5.200,00 €, der Restwert 690,00 €. Die Reparaturkosten betrugen nach einem von der Beklagten vorgerichtlich eingeholten Gutachten 8.532,70 €. Die Beklagte rechnete daher den Sachschaden am Pkw des Klägers auf Totalschadensbasis ab und zahlte 4.510,00 €. Der Kläger ließ seinen Pkw reparieren, wodurch ihm Kosten in Höhe von 6.500,00 € entstanden.

Mit der Klage hat er die Differenz in Höhe von 1.990,00 € geltend gemacht

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 S. 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs belaufen (BGH, 08.12.1998 - Az: VI ZR 66/98).

Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die sogenannte Opfergrenze des Schädigers erhöht und der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes (vgl. BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 70/04).

Vorliegend handelte es sich um eine fachgerechte Reparatur. Der Sachverständige hat dies ausführlich und überzeugend dargelegt: Die Reparatur sei angesichts des Alters des Fahrzeuges insgesamt zu akzeptieren. Bei Unfallreparaturen im Karosseriebereich sei es in der Regel besser, das Ursprungsteil instand zu setzen, als ein neues Ersatzteil zu verwenden. Neuteile wiesen oftmals nicht die Qualität des Ursprungsteiles auf und zeigten bereits nach drei bis vier Jahren Rostansätze. Auch sei ein Originalkotflügel meist besser versiegelt, als dies im nach hinein bei einem Austauschteil möglich sei. Ein Austausch sollte daher in der Regel vermieden werden.

Solange die Reparatur fachgerecht ausgeführt wird, darf es nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen, wenn er einen günstigen Pauschalpreis aushandelt.


LG Aurich, 17.02.2012 - Az: 1 S 206/11

ECLI:DE:LGAURIC:2012:0217.1S206.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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