Vorliegend war es nach dem Öffnen der Fahrzeugtür zu einem Zusammenstoß mit dem fließenden Verkehr gekommen. Das vorbeifahrende Fahrzeug hatte den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten und konnte nicht mehr rechtzeitig abbremsen.
Da bei einer Kollision beim öffnen einer Fahrzeugtür der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Türöffner seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat und vorliegend auch feststand, dass der kollidierende Fahrer eine Mitschuld trifft, weil er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat, so ist eine Haftungsteilung angemessen. Schließlich war der kollidierende Fahrer vorliegend unstreitig dadurch gewarnt, dass er das Abparken des anderen Fahrzeugs und das Aussteigen einer Person wahrgenommen hatte.
Da bei einer Kollision beim öffnen einer Fahrzeugtür der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Türöffner seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat und vorliegend auch feststand, dass der kollidierende Fahrer eine Mitschuld trifft, weil er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat, so ist eine Haftungsteilung angemessen. Schließlich war der kollidierende Fahrer vorliegend unstreitig dadurch gewarnt, dass er das Abparken des anderen Fahrzeugs und das Aussteigen einer Person wahrgenommen hatte.
LG Berlin, 03.11.2010 - Az: 42 O 324/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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