Ein Unfallgeschädigter, der sein Fahrzeug selbst fachgerecht zu einem nicht offen gelegten Preis repariert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis widerspricht dem Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung, wenn der Geschädigte den Schaden in Eigenregie bereits zu einem günstigeren Preis repariert und sich dabei gegen die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entschieden hat.
Gemäß § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens.
In dem Spannungsverhältnis, das aus dem Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer resultiert, steht dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die (Ersetzungs-)Befugnis zu, bei Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Darüber hinaus ist der Geschädigte aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich erhält (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02). Er ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er den Geldbetrag zur tatsächlichen Reparatur der Sache verwendet, oder ob er von der Reparatur der Sache absieht und bloß fiktive Wiederherstellungskosten geltend macht. Er kann sogar zunächst fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen und nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensberechnung übergehen, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten höher sind als der fiktive Ansatz.
Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis widerspricht dem Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung, wenn der Geschädigte den Schaden in Eigenregie bereits zu einem günstigeren Preis repariert und sich dabei gegen die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entschieden hat.
Gemäß § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens.
In dem Spannungsverhältnis, das aus dem Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer resultiert, steht dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die (Ersetzungs-)Befugnis zu, bei Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Darüber hinaus ist der Geschädigte aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich erhält (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02). Er ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er den Geldbetrag zur tatsächlichen Reparatur der Sache verwendet, oder ob er von der Reparatur der Sache absieht und bloß fiktive Wiederherstellungskosten geltend macht. Er kann sogar zunächst fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen und nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensberechnung übergehen, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten höher sind als der fiktive Ansatz.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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