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Küssen ist grob fahrlässig - zumindest beim Autofahren!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Lässt sich ein Autofahrer während der Fahrt grob fahrlässig ablenken - wie hier durch einen Kuss der Beifahrerin - so kann dies dazu führen, dass der abgelenkte Fahrer bei einem Unfall alleine haften muss.

Im vorliegenden Fall endete besagter Kuss äußerst tragisch.

Zunächst hatte der Fahrer das Umspringen einer Ampel von rot auf grün nicht bemerkt, da er seine Beifahrerin küsste und sich erst nach Hupen eines anderen Fahrzeugs wieder auf den Verkehr konzentrierte. Hier kam es dann sogleich zu einem Beinahe-Zusammenstoß mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn. Dieser konnte nur durch Ausweichen eines anderen Fahrzeugs verhindert werden.

Dennoch zog der Fahrer offenbar keine Lehre aus der gefährlichen Situation und führte sein grob fahrlässiges Verhalten fort, indem er seine Beifahrerin bei einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h erneut küsste. Hierbei kam es dann zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.

Die Fahrerin des anderen Fahrzeugs, Mutter eines neugeborenen Kindes, kam hierbei ums Leben.

Vater und Kind forderten von der Haftpflichtversicherung des Fahrers einen monatlichen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 1.200 €.

Das Gericht bestätigte den Anspruch.

Der Fahrer wurde bereits im strafrechtlichen Verfahren als alleinig Schuldiger zu Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Das etwaige Mitverschulden der verstorbenen Fahrerin (im Untersuchungsverfahren ergab sich, dass diese nicht angeschnallt war) wurde durch das grob schuldhafte Verhalten des Fahrers vollständig verdrängt.

Der geltend gemachte Haushaltsschaden ist bis zum 6. Lebensjahres des Kindes zu zahlen.


LG Saarbrücken, 15.02.2012 - Az: 5 O 17/11

ECLI:DE:LGSAARB:2012:0215.5O17.11.0A

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