Vorliegend war es zu einer Kollision eines elfjährigen Kindes mit einem Fahrzeug bei grob sorgfaltswidriger Überquerung einer Landstraße gekommen. Das Kind hatte die Landesstraße nicht unter Beachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs überquert. Auf der anderen Seite war zu Lasten des Autofahrers kein Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift der Straßenverkehrsordnung festzustellen. Insbesondere war keine Überschreitung der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit nachweisbar.
Bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern, die nicht dem Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB unterfallen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Mitverschulden geringer zu bewerten ist, als das eines unfallbeteiligten Erwachsenen.
Anders ist das jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (hier: grober Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO).
In einem derartigen Fall kann ausnahmsweise auch die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Minderjährigen zurücktreten.
OLG Celle, 08.06.2011 - Az: 14 W 13/11
ECLI:DE:OLGCE:2011:0608.14W13.11.0A
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