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Geringe Kollisionsgeschwindigkeit und das HWS-Schleudertrauma
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Im vorliegenden Fall fuhr ein Fahrzeug mit ca. 11-13 km/h auf ein anderes auf, welches dann eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 5,5-7,5 km/h erfuhr. Diese Änderung alleine kann kein HWS-Schleudertrauma beweisen.
Wurde die Frage einer HWS-Verletzung von den Sachverständigen abschließend beantwortet, so müssen die behandelnden Ärzte nicht mehr als Zeugen angehört werden. Es bedarf keiner Zeugenvernehmung, weil die Befunde in den Attesten festgehalten sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die orthopädische Sachverständige Dr. med. B gelangt aufgrund dieser Feststellung zu dem Ergebnis, dass mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass Verletzungen des Klägers im Bereich Hals-/obere Brustwirbelsäule bzw. eine HWS-Schleuderverletzung einhergehend mit Schwellung der Nackenmuskulatur und im Brustwirbelbereich, ferner im subcutanen Bereich der Halswirbelsäule durch den Unfall verursacht wurden; entsprechend sei es mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Verletzungen nicht zur Arbeitsunfähigkeit und zu der medizinischen Notwendigkeit von Folgebehandlungen durch Osteopathie und Atlastherapie gekommen.
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