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Mitverschulden beim Auffahren auf ein Hindernis aufgrund Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Haftung für Schäden aus einem Verkehrsunfall richtet sich nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 115 VVG. Nach § 17 Abs. 1 StVG ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wenn beide Beteiligte für den Unfall mitursächlich geworden sind.

Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Hindernis erlaubt regelmäßig die Feststellung, dass entweder die Geschwindigkeit des Auffahrenden nicht der Sichtweite angepasst war oder dessen Reaktion auf eine rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend blieb. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf ein Fahrzeugführer auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke rechtzeitig anhalten kann. Kommt es gleichwohl zu einer Kollision, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Unaufmerksamkeit oder ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot unfallursächlich war. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sichtfahrgebot nach § 18 Abs. 6 StVO liegen nur in engen Grenzen vor.

Die Zurechnung eines Mitverschuldens erfolgt unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine bestimmte Geschwindigkeit nachgewiesen werden kann. Maßgeblich ist allein, dass das Unfallgeschehen bei Einhaltung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vermeidbar gewesen wäre. Ein Mitverschulden kann deshalb auch dann angenommen werden, wenn der Unfallgegner zuvor einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen hat.

Das Mitverschulden wurde im vorliegenden Fall mit 1/3 bewertet.


LG Essen, 25.11.2010 - Az: 12 O 176/04

ECLI:DE:LGE:2010:1125.12O176.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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