Sofern es zu einer Kollision mit einem Feuerwehrfahrzeug im Einsatz gekommen ist und das Feuerwehrfahrzeug Sonderrechte mit Martinshorn und Blaulicht beansprucht hat, so scheidet eine Haftung der Feuerwehr in der Regel aus.
Im zu entscheidenden Fall wollte eine Kraftfahrerin ein Feuerwehrfahrzeug auf einer kreuzungsfreien Strasse (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen überholen. Zu diesem Zeitpunkt fuhren insgesamt drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand - Geschwindigkeit ca. 80 km/h. Die Feuerwehr wollte verkehrsbedingt zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls auf die linke Spur wechseln. Es kam zu einer leichten Streifkollision mit einem Schaden i.H.v. ca. 2.000 Euro bei der Kraftfahrerin. Die Klage der Kraftfahrerin auf Schadensersatz scheiterte vor Gericht, da sich die Kraftfahrerin falsch verhalten hatte.
Bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h hätte das Feuerwehrfahrzeug das mit etwa dieser Geschwindigkeit fuhr, gar nicht überholt werden dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn das überholende Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Darüber hinaus ist Fahrzeugen, die mit Martinshorn und Blaulicht fahren, sofort freie Bahn zu verschaffen. Andere Fahrzeuge müssen also zur Seite fahren und ggf. anhalten. Mit Sicherheit kann nicht versucht werden, ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz zu überholen. Dies ist eine Behinderung des Einsatzfahrzeuges und schafft neue Gefahrenquellen.
LG Magdeburg, 28.04.2011 - Az: 10 O 1964/10
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