Auch dann, wenn bei einem
Verkehrsunfall die Haftungslage klar ist und der Gegner seine Regulierungsbereitschaft signalisiert hat, können Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein.
Im vorliegenden Fall hatte die gegnerische Versicherung vor Beauftragung des Anwalts ihre Bereitschaft zur Schadensregulierung signalisiert und verweigerte daher den Ersatz der Kosten für den Rechtsanwalt, da dieser angesichts der eindeutigen Sachlage unnötig gewesen sei und kein vernünftiger Grund bestanden habe, an der Regulierungsbereitschaft der Versicherung zu zweifeln.
Dies ist zwar für einfach gelagerte Fälle und bei Geschäftserfahrenheit des Anspruchstellers auch der Fall. Doch nur dann, wenn die Rechtsfolgen einfach zu bestimmen sind, ist ein Fall rechtlich auch einfach gelagert. Da es bei Verkehrsunfallsachen in erster Linie um die Ermittlung der Schadenshöhe geht, die jedoch oft eben nicht einfach ist, kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durchaus geboten sein.
Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Ermittlung der Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwertes und Mietwagenkosten - zwei Positionen, zu der es eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen gibt, so dass die exakte Höhe des Ersatzanspruches ohne juristische Vorbildung kaum zu bestimmen ist. Dies ergibt sich auch aus der außergerichtliche Korrespondenz, aus der sich ergibt, dass über die Höhe dieser Schadenspositionen keineswegs Einigkeit bestand.
Die Folge:
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war geboten, die Kosten waren voll erstattungsfähig.