Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen
Schuldanerkenntnisses. Allerdings ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen.
Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.
Vorliegend wurde ein schriftliches Schuldanerkenntnis ausdrücklich verweigert. Daher kann auch keine Beweislastumkehr erfolgen. Dennoch sind auch spontane Äußerungen bei der Beweisaufnahme (stark) zu gewichten, da diese häufig noch nicht von taktischen Überlegungen eingefärbt sind.
Im vorliegenden Fall ergab die Beweiswürdigung dann, dass das Schuldeingeständnis nur dann verständlich gewesen sei, wenn die Beteiligte tatsächlich schon angefahren war. Die spätere gegenteilige Darstellung war daher nach Ansicht des Gerichts unglaubhaft.
Es konnte somit angenommen werden, dass die Beteiligte ihre Sorgfaltspflicht grob missachtet hatte - anders hätte es nach Ansicht des Gerichts nicht zu dem vorliegenden Unfall kommen können. Die Beteiligte musste in der Folge alleine für den Schaden haften.