Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!In vorliegenden Fall hielt ein Kraftfahrer zunächst an einer roten Ampel an einer Kreuzung. Als das Lichtsignal für die Rechtsabbieger auf Grün wechselte (diese haben eine separate Spur neben den Geradeausspuren), fuhr er los, obwohl er sich auf dem Geradeausstreifen befand. Der Fahrer dachte, dass das grüne Lichtsignal auch für ihn galt.
In der Folge kam zu einer
Kollision mit einem Fahrzeug, das von rechts kam, und einem Sachschaden von über 3000 Euro.
Die Versicherung des Unfallverursachers betrachtete sein Verhalten als grob fahrlässig und regulierte nur die Hälfe des Schadens, da der Leistungsanspruch in diesem Fall gem. § 81 Abs. 2 VVG um 50 % zu kürzen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das
Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens ist in der Regel wegen der damit verbundenen Gefahren als grob fahrlässig zu werten. Nur in Ausnahmefällen kann es an den objektiven oder subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Das ist jedoch nicht per se in jenen Konstellationen der Fall, wenn der Fahrer zunächst bei „rot“ angehalten hat und in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf „grün“ umgeschaltet, wieder angefahren ist. Hier müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Umstände wie z. B. eine unübersichtliche Kreuzung, eine verwirrenden Anordnung der Ampeln, dichtes Auffahren und Hupen oder eine völlige Ortsunkenntnis des Fahrers hinzutreten.
Die Klage auf vollständige Erstattung des Schadens wurde daher abgewiesen.