Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr und einem privaten Fahrzeug gekommen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass Blaulicht und Martinshorn bei dem Einsatzfahrzeug in Betrieb waren. Das Feuerwehrfahrzeug hatte jedoch die gebotene Vorsicht beim Eintasten in die Kreuzung bei Rotlicht nicht beachtet. In diesem Fall ist eine hälftige Schadensteilung angebracht.
Die Sonderrechte erlauben zwar die Einfahrt in die Kreuzung bei Rotlicht und gebieten anderen Verkehrsteilnehmer einen Verzicht auf ihre Bevorrechtigung, soweit sie die Signale wahrgenommen haben, kann aber ein Verkehrsteilnehmer die Signale wegen eines zu schnellen Einfahrens nicht rechtzeitig befolgen, so muss der Schaden hälftig geteilt werden.
Die Beweisaufnahme ergab, dass Blaulicht und Martinshorn bei dem Einsatzfahrzeug in Betrieb waren. Das Feuerwehrfahrzeug hatte jedoch die gebotene Vorsicht beim Eintasten in die Kreuzung bei Rotlicht nicht beachtet. In diesem Fall ist eine hälftige Schadensteilung angebracht.
Die Sonderrechte erlauben zwar die Einfahrt in die Kreuzung bei Rotlicht und gebieten anderen Verkehrsteilnehmer einen Verzicht auf ihre Bevorrechtigung, soweit sie die Signale wahrgenommen haben, kann aber ein Verkehrsteilnehmer die Signale wegen eines zu schnellen Einfahrens nicht rechtzeitig befolgen, so muss der Schaden hälftig geteilt werden.
OLG Brandenburg, 13.07.2010 - Az: 2 U 13/09
ECLI:DE:OLGBB:2010:0713.2U13.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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