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Fiktive Abrechnung nach Unfall: Versicherung darf Geschädigten nicht auf günstigere Werkstatt verweisen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung muss sich ein Unfallgeschädigter grundsätzlich nicht auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, sofern es sich nicht lediglich um eine Bagatellreparatur handelt. Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturalternative setzt voraus, dass diese dem Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist - wofür in der Regel ein konkretes, verbindliches Reparaturangebot erforderlich ist. Kann die Gleichwertigkeit der benannten Alternativwerkstatt nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden, scheidet eine Verweisung ebenfalls aus.

Nach § 249 BGB hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich Anspruch auf vollständige Restitution seines Schadens. Ziel der Restitution ist die Herstellung eines Zustands, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadenereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht. Dem Geschädigten stehen dabei zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Anstelle der Herstellung kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen und diesen entweder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten oder fiktiv auf Grundlage einer sachverständigen Schätzung abrechnen. Unter den zum Schadenausgleich führenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat). Gleichzeitig gilt das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll am Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Einschränkungen bedeuten indes nicht, dass der Geschädigte zugunsten des Schädigers sparen oder sich so verhalten muss, als habe er den Schaden selbst zu tragen.

Bei fiktiver Abrechnung kann das Schätzgutachten eines anerkannten Sachverständigen - solange der Schädiger keine gravierenden Mängel substantiiert darlegt - eine sachgerechte Grundlage für die gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO bilden, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Dabei dürfen grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht werden.

Besondere Umstände können den Geschädigten verpflichten, eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen. Derartige Ausnahmen sind jedoch in engen Grenzen zu halten, da anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt; ihm dürfen die von der Versicherung gewünschten Regulierungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen trägt der Schädiger.

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