Bestehen nach den Feststellungen des technischen Sachverständigen durch die Rekonstruktion des Verkehrsunfalls Zweifel daran, dass es bei einem Unfall zu einer Verletzung der Halswirbelsäule gekommen ist und kann die Verletzung auch durch ein medizinisches Gutachten nicht nachgewiesen werden, so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Vorliegend hatte der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass das gegnerische Fahrzeug bei dem Linksabbiegevorgang mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 7 - 10 km/h auf den Personenkraftwagen, in dem die Baifahrerin saß, gefahren ist.
Hierbei ergab sich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 5 bis 7 km/h.
Diese nur geringfügig wirkenden Kräfte deuten nicht auf die Entstehung einer Verletzung der Halswirbelsäule hin.
Vorliegend hatte der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass das gegnerische Fahrzeug bei dem Linksabbiegevorgang mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 7 - 10 km/h auf den Personenkraftwagen, in dem die Baifahrerin saß, gefahren ist.
Hierbei ergab sich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 5 bis 7 km/h.
Diese nur geringfügig wirkenden Kräfte deuten nicht auf die Entstehung einer Verletzung der Halswirbelsäule hin.
AG Aachen, 28.05.2009 - Az: 112 C 581/07
ECLI:DE:AGAC1:2009:0528.112C581.07.00
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