Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen. In diesem Fall ist nur der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Diese Grenze muss nicht weiter gedehnt werden. Auch eine Überschreitung von 1,7% ist insoweit nicht geringfügig.
AG München, 20.05.2009 - Az: 345 C 4756/09
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