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Wirtschaftlicher Totalschaden - 130% Grenze ist fest!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen. In diesem Fall ist nur der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Diese Grenze muss nicht weiter gedehnt werden. Auch eine Überschreitung von 1,7% ist insoweit nicht geringfügig.


AG München, 20.05.2009 - Az: 345 C 4756/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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