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Wirtschaftlicher Totalschaden - 130% Grenze ist fest!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen. In diesem Fall ist nur der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Diese Grenze muss nicht weiter gedehnt werden. Auch eine Überschreitung von 1,7% ist insoweit nicht geringfügig.


AG München, 20.05.2009 - Az: 345 C 4756/09

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