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130%-Abrechnung - Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (130%-Abrechnung), ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Die Mehrwertsteuer ist also bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen.


BGH, 03.03.2009 - Az: VI ZR 100/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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