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130%-Abrechnung - Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (130%-Abrechnung), ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Die Mehrwertsteuer ist also bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen.


BGH, 03.03.2009 - Az: VI ZR 100/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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