Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (130%-Abrechnung), ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Die Mehrwertsteuer ist also bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen.
BGH, 03.03.2009 - Az: VI ZR 100/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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