Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet und mit 100km/h deutlich überschritten, als es zu einem Unfall mit einem Verkehrsteilnehmer kam. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte nicht festgestellt werden. In diesem Fall hat der rasante Fahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz - vielmehr sind aufgrund der groben Alleinschuld der Unfallgegner und seine Versicherung von einer Zahlungspflicht befreit.
LG Coburg, 27.08.2009 - Az: 21 O 655/08
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