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Ungeklärter Auffahrunfall auf der Autobahn

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall war es dem Gericht unmöglich, den Unfallhergang eines Auffahrunfalls auf der Autobahn aufzuklären. Daher ist der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu teilen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin behauptete in dem Schadensersatzprozeß, daß der Unfall auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei, der beim Spurwechsel auf der Autobahn ihr Fahrzeug übersehen habe.

Aus Sicht des beklagten Unfallgegners hingegen stellte sich der Unfallhergang anders dar: demnach sei er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren, als er wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs habe abbremsen müssen und die Klägerin sodann auf sein Fahrzeug aufgefahren sei.

Weil sich das Unfallgeschehen weder mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens noch mit der Anhörung von Zeugen aufklären ließ, stellt das Gericht letztlich auf die Betriebsgefahr (generelle Gefahr bzw. Risiko, das vom Betrieb eines PKW oder anderer Maschinen ausgeht) der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge ab und gab der Klage zur Hälfte statt.

Auch ein sogenannter Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis; „wer auffährt, ist schuld“..), bei dem bei bestimmten Vorgängen auf das Vorliegen typischer Muster geschlossen werden kann, auch und gerade wenn nicht alle Einzelheiten des Geschehens aufklärbar sind, kam vorliegend nicht in Betracht, denn sowohl der von der Klägerin behauptete abrupte Spurwechsel des Beklagten als auch das von diesem behauptete Auffahren der Klägerin sind jeweils für sich genommen typische Geschehensabläufe, die regelmäßig zu Unfällen führen und sich vorliegend quasi gegenseitig (jeweils unwiderlegbar) ausgeschlossen haben, weshalb das Gericht letztlich auf die als etwa gleich hoch eingeschätzte (und verschuldensunabhängige) Betriebsgefahr der Fahrzeuge abstellte, was zu einer Haftungsquote von 50% führte.


LG Coburg, 23.09.2009 - Az: 11 O 650/08

Quelle: PM des LG Coburg

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