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130%-Grenze bei Autoreparatur ist nicht in Stein gemeißelt!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es handelt sich bei der 130%-Grenze für die Erstattung von Reparaturkosten nach einem Autounfall um keinen starren Wert. Es kann daher bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung nicht strikt auf die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich 30% verwiesen werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da der Unfall für die Zeugin als ein unabwendbares Ereignis anzusehen ist, haften die Beklagten dem Grunde nach für den Unfallschaden des Klägers in voller Höhe.

Der Kläger ist berechtigt, die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 2.133,38 EUR zu verlangen. Die 130%-Grenze ist nur geringfügig überschritten.

Diese Grenze ist keine starre Grenze. Die Reparaturkosten übersteigen diese 130%-Grenze lediglich um einen Betrag von 53,38 EUR. Diese Überschreitung ist bei einem Betrag von über 2.000,00 EUR so geringfügig, dass der Kläger wegen seines Schadenseratzanspruches nicht strikt auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich 30% zu verweisen ist.


AG Duisburg, 17.10.2007 - Az: 35 C 5894/06

ECLI:DE:AGDU1:2007:1017.35C5894.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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