Ein Linksabbieger darf nicht über die Fahrbahnmitte hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert. Fährt der Abbieger dennoch über Mittellinie hinaus und kommt es auf Grund einer Schreckreaktion des Entgegenkommenden zu einem Unfall, so haftet der Abbieger überwiegend (vorliegend: 75%). Es ist dem Entgegenkommenden nicht vorzuhalten, ein Ausweichmanöver durchgeführt zu haben, bei dem die Kontrolle über das Fahrzeug verloren ging.
OLG Brandenburg, 11.10.2007 - Az: 12 U 24/07
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