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Fiktive Abrechnung: Markengebundene Werkstatt-Stundensätze immer erstattungsfähig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen - ein Verweis auf günstigere freie Werkstätten ist nur zulässig, wenn diese nachweislich gleichwertig sind. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, sofern sie regional üblich sind.

Fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis

Bei der Schadensberechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag beschränkt und nach § 254 Abs. 1 BGB gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Es genügt jedoch im Allgemeinen, dass der Schaden auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet wird, sofern dieses hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Ein Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in freien Werkstätten kommt nur dann in Betracht, wenn diese Möglichkeiten mühelos erreichbar und nachweislich gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist dabei nicht allein am Preis zu messen: Markengebundene Fachwerkstätten unterliegen einem hohen Maß an Qualitätssicherung, dessen Kosten sich zwangsläufig in höheren Stundenverrechnungssätzen niederschlagen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass in markengebundenen Fachwerkstätten fahrzeugtypbezogene Spezialausbildungen für das eingesetzte Fachpersonal sowie fahrzeugtypbezogene Spezialwerkzeuge vorgehalten werden - beides Faktoren, die eine einfache Gleichsetzung mit freien Werkstätten regelmäßig ausschließen.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge) sind erstattungsfähig, sofern sie in der betreffenden Region bei markengebundenen Fachwerkstätten üblich sind. Gleiches gilt für Verbringungskosten, die entstehen, weil keine der regional ansässigen markengebundenen Fachwerkstätten über eine eigene Lackiererei verfügt. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 2007, § 249 Rn. 14) sind diese Kosten nicht davon abhängig, dass sie tatsächlich angefallen sind. Ein solches Erfordernis würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon besteht, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02).

Kosten des Nachtragsgutachtens

Die Kosten eines Nachtragsgutachtens sind als notwendige Kosten der Schadensermittlung ebenfalls zu ersetzen, wenn der Sachverständige auf Einwendungen des Schädigers reagieren musste und sich mit diesen auseinanderzusetzen hatte.

Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen HWS-Distorsion setzt den Nachweis der Kausalität zwischen Unfallereignis und Verletzung voraus. Allein die ärztliche Feststellung einer HWS-Distorsion genügt hierfür nicht, wenn Angaben zum Unfallhergang fehlen, die Erstvorstellung beim Arzt erst mehrere Tage nach dem Unfall erfolgt und die Feststellung der Verletzung im Wesentlichen auf den Angaben des Geschädigten beruht. Hinzu kommt, dass eine HWS-Distorsion bei geringfügiger kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung sachverständig nicht plausibel begründbar ist.


AG Gummersbach, 06.02.2007 - Az: 1 C 598/06

ECLI:DE:AGGM1:2007:0206.1C598.06.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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