Hat der bei einem Auffahrunfall auffahrende Fahrer behauptet, dass das vor ihm befindliche Fahrzeug nach dem Anfahren bei Grün grundlos wieder zum Stillstand gekommen sei und konnte dieses nach der Zeugenvernehmung nicht zweifelsfrei bewiesen werden, so bleibt es beim alleinigen Verschulden des Auffahrenden.
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass bei der polizeilichen Vernehmung keine Rede von einen plötzlichen starken Bremsen war.
Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort als Äußerung des Auffahrenden „ich bin angefahren und auf den Pkw vor mir drauf, da dieser zu langsam fuhr“, so kommt - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind.
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass bei der polizeilichen Vernehmung keine Rede von einen plötzlichen starken Bremsen war.
Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort als Äußerung des Auffahrenden „ich bin angefahren und auf den Pkw vor mir drauf, da dieser zu langsam fuhr“, so kommt - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind.
KG, 05.02.2004 - Az: 12 U 165/02
ECLI:DE:KG:2004:0205.12U165.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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