Nur weil zum Unfallzeitpunkt mit einem
Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wurde, ist noch keine Haftung oder Haftungserhöhung aus
Betriebsgefahr zwangsläufig, wenn dieses Verhalten sich nicht auf den
Verkehrsunfall auswirkte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2003 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren aufrecht erhält. Sie rügt die Beweiswürdigung. Die Kammer hat die bereits erstinstanzlichen Zeugen erneut vernommen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens aus §§
7 StVG, 3 PflVG zu.
Aufgrund der erneut durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass am Fahrzeug der Klägerin der Blinker eingeschaltet war. Entsprechendes hat zwar der Zeuge xxx bekundet. Andererseits hat der Zeuge xxx dies in Abrede gestellt.
Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Zeuge eine bewußt falsche Aussage gemacht hat. Seine Aussage war ruhig, sachlich und in sich schlüssig. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge xxx den Blinker versehentlich betätigt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge hat nämlich glaubhaft bekundet, dass Handy in der linken Hand gehalten zu haben, während der Blinker nur mit der rechten Hand betätigt werden kann.
Die Kammer verkennt nicht, dass sie auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass der unbeteiligte Zeuge xxx bewußt falsch ausgesagt haben könnte. Dieser Aussage kann aber wegen der entgegenstehenden Aussage des Zeugen xxx nicht gefolgt werden.
Letztlich bleibt es für die Kammer unklar, ob der Blinker zum Unfallzeitpunkt betätigt war oder nicht. Dieses non liquef geht zu Lasten der Beklagten, die für einen Fahrfehler des Fahrers des Fahrzeugs der Klägerin beweispflichtig sind.
Da seitens der Beklagten zu 1) dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug der Klägerin die Vorfahrt genommen worden ist, bleibt eine etwaige mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs außer acht.
Dabei musste auch außer Betracht bleiben, dass der Zeuge xxx verbotswidrig telefonierte, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand auf den Verkehrsunfall ausgewirkt hat. Die Beklagten haben den gesamten Schaden zu ersetzen.