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Wie lange ist nach einem Unfall zu warten?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wurde nach einem Unfall innerhalb einer Stadt am frühen Nachmittag ca. 15 Minuten gewartet, so kann diese Wartezeit ausreichend sein.

Unerheblich ist es hierbei nach Ansicht des Gerichts, wenn der Verweilzweck des Betroffenen nicht der Feststellung einer Unfallbeteiligung diente, sondern lediglich der Befreiung aus der unfallbedingten Situation. Auch in diesem Fall wäre die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt.

Welche Wartezeit als "nach den Umständen angemessen" anzusehen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, wobei insbesondere auf Zeit, Ort und Schwere des Unfalls, die Verkehrsdichte und die Chancen wirksamer Aufklärung sowie die Höhe des Fremdschadens abzustellen ist. Der Unfallbeteiligte braucht grundsätzlich nur so lange zu warten, wie mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist. Die Entscheidung, ob mit deren Erscheinen zu rechnen ist, muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters an der Unfallstelle auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge getroffen werden; rein gedankliche Möglichkeiten genügen nicht.

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OLG Köln, 06.03.2001 - Az: Ss 64/01 - 42

ECLI:DE:OLGK:2001:0306.SS64.01.42.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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