Zur Regulierung eines Unfallschadens muss die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Prozess der Beteiligten nicht abwarten.
Im vorliegenden Fall war ein Versicherungsnehmer nach einer vorzeitigen Schadensregulierung in eine höhere Beitragsklasse gefallen. Die Versicherung hatte trotz noch unklarer Schuldfrage 50% eines Schadens über 515 Euro reguliert, da man aufgrund des geringen Schadenswertes nicht das Ergebnis eines komplizierten Prozesses abwarten wollte, bei dem darüber hinaus aufgrund zu erwartender widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht mit einem Obsiegen des Versicherungsnehmers zu rechnen sei.
Mit der vorzeitigen Regulierung i.H.v. 50% hatte die Versicherung Ihren Ermessenspielraum zulässig ausgeschöpft. Die Klage des Versicherungsnehmers wurde daher zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall war ein Versicherungsnehmer nach einer vorzeitigen Schadensregulierung in eine höhere Beitragsklasse gefallen. Die Versicherung hatte trotz noch unklarer Schuldfrage 50% eines Schadens über 515 Euro reguliert, da man aufgrund des geringen Schadenswertes nicht das Ergebnis eines komplizierten Prozesses abwarten wollte, bei dem darüber hinaus aufgrund zu erwartender widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht mit einem Obsiegen des Versicherungsnehmers zu rechnen sei.
Mit der vorzeitigen Regulierung i.H.v. 50% hatte die Versicherung Ihren Ermessenspielraum zulässig ausgeschöpft. Die Klage des Versicherungsnehmers wurde daher zurückgewiesen.
AG Frankfurt/Main - Az: 31 C 547/03-83
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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