Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.734 Anfragen

Auf unbeleuchteter Landstraße gilt nachts das Sichtfahrgebot!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fährt ein Kraftfahrer nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße, so hat er seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er im Bereich einer überschaubaren und durch Abblendlich ausgeleuchteten Strecke auch vor unbeleuchteten Hindernissen abbremsen oder ausweichen kann.

Die Rechtsprechung hat stets betont, dass es sich um eine selbstverständliche Verpflichtung eines Kraftfahrers handelt, auf Sicht zu fahren. Dabei macht es bezüglich des Verschuldens des Kraftfahrers keinen Unterschied, ob es infolge Unachtsamkeit oder wegen eines zu schnellen Fahrens im Hinblick auf die überschaubare Strecke zu einem Auffahren selbst auf ein unbeleuchtetes, ggf. haltenden bzw. stehenden Hindernis kommt.

Wird das Sichtfahrgebot nicht befolgt, so trifft den Fahrzeughalter bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld.

Ausnahmen vom Sichtfahrgebot gelten nur für solche Fallgestaltungen, in denen wegen fehlender Kontraste zur Fahrbahn oder hoher Lichtabsorption die Hindernisse ungewöhnlich schwer zu erkennen sind.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Baumstamm weit nach hinten aus einem unbeleuchteten Anhänger herausragt, wenn ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splithaufen auf der Fahrbahn sich befindet oder wenn ein Reserverad auf der Autobahn liegt.

Im vorliegenden Fall hatte der Kraftfahrer beim Überholen eine Gruppe Soldaten in Tarnkleidung übersehen und einige schwer verletzt.

Das überwiegende Verschulden wurde jedoch bei den Soldaten gesehen (70%), da diese neben der Tarnkleidung auch ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung und auf der falschen Straßenseite gingen.

Die Verletzten haben durch ihr grob verkehrswidriges Verhalten in erheblicher Weise zu dem Unfall beigetragen.

Denn gemäß der für die Soldaten geltenden Zentralen Dienstvorschrift sind Märsche zu Fuss, bei Dunkelheit auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich verboten.

Wenn sie gleichwohl stattfinden, dann ist vorgeschrieben, dass der Soldatentrupp in Reihe auf der äußersten rechten Straßenseite zu gehen hat; bei einem Trupp bis zu 6 Soldaten sind neben Armmanschetten Blinkleuchten auf den Stahlhelmen des ersten und letzten Soldaten vorgeschrieben (vgl. III Nr. 513 ZDV 42/10 sowie die für "marschierende Verbände" geltenden Verwaltungsvorschriften).

Die Soldaten sind aber entgegen der auch zu ihrem Schutz ergangenen Verwaltungsvorschriften unbeleuchtet auf der linken Fahrbahnseite gegangen.

Die Geschädigten sind dabei nicht am Fahrbahnrand gegangen, sondern nach den gutachterlichen Feststellungen auf der Fahrbahn mehr als 1 m vom linken Fahrbahnrand entfernt marschiert.

Die Soldaten, die trotz Tarnkleidung entgegen der Dienstvorschrift ohne eigene Beleuchtung auf der linken Straßenseite gegangen sind, hätten mit besonderer Aufmerksamkeit auf das Herannahen von Kraftfahrzeugen achten, sich umsehen und gebotenenfalls die Fahrbahn verlassen müssen. Sie haben sich in besonders leichtfertiger Weise in erhebliche Gefahr begeben.


OLG Koblenz, 24.02.2003 - Az: 12 U 1726/01

ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0224.12U1726.01.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant