Ein Fahrradfahrer, der bei einem angeblichen Ausweichmanöver mit einem Fußgänger stürzt, ist nicht ohne weiteres von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
Eine versicherte Rettungstat liegt nur dann vor, wenn bei einem Zusammenstoß die Gefährdung der anderer Person ungleich höher ist als die des ausweichenden Verkehrsteilnehmers. Bei annähernd gleich hoher Gefährdung der Verkehrsteilnehmer sind besondere Anhaltspunkte notwendig, aus denen hervorgeht das es sich nicht lediglich um ein instinktives Abwehrverhalten gehandelt hatte.
LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 2 U 30/02
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