Voraussetzung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist, daß der Betroffene sich außerhalb seines Wagens nur mit fremder Hilfe oder aber mit großen Anstrengungen fortbewegen kann. Behindertenparkplätze sind somit Personen vorbehalten, die "außergewöhnlich gehbehindert" sind. Es wurde daher im vorliegenden Fall die Klage eines Schwerbehinderten abgewiesen, der die Anerkennung als außergewöhnlich Gebehinderter