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Schwerbehinderte & Behindertenparkplatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Voraussetzung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist, daß der Betroffene sich außerhalb seines Wagens nur mit fremder Hilfe oder aber mit großen Anstrengungen fortbewegen kann.
Behindertenparkplätze sind somit Personen vorbehalten, die "außergewöhnlich gehbehindert" sind. Es wurde daher im vorliegenden Fall die Klage eines Schwerbehinderten abgewiesen, der die Anerkennung als außergewöhnlich Gebehinderter

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LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.2001 - Az: L 4 SB 176/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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RJanson, Rodenbach