Voraussetzung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist, daß der Betroffene sich außerhalb seines Wagens nur mit fremder Hilfe oder aber mit großen Anstrengungen fortbewegen kann.
Behindertenparkplätze sind somit Personen vorbehalten, die "außergewöhnlich gehbehindert" sind. Es wurde daher im vorliegenden Fall die Klage eines Schwerbehinderten abgewiesen, der die Anerkennung als außergewöhnlich Gebehinderter
Behindertenparkplätze sind somit Personen vorbehalten, die "außergewöhnlich gehbehindert" sind. Es wurde daher im vorliegenden Fall die Klage eines Schwerbehinderten abgewiesen, der die Anerkennung als außergewöhnlich Gebehinderter
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


