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Auffahrunfall beim Abbiegen in ein Grundstück: Wer muss das Verschulden beweisen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Treffen beim Auffahrunfall zwei gegenläufige Anscheinsbeweise aufeinander - einer zu Lasten des Auffahrenden wegen mangelnden Abstands, einer zu Lasten des Abbiegenden nach § 9 Abs. 5 StVO -, heben diese sich gegenseitig auf. Der Geschädigte muss dann das Verschulden des Unfallgegners vollständig und positiv beweisen; eine gesetzliche Vermutung oder Beweiserleichterung steht ihm nicht zur Seite.

Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Bei einem klassischen Auffahrunfall spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins entbindet den Geschädigten zunächst davon, das Verschulden des Unfallgegners im Einzelnen darzulegen und zu beweisen.

Wer mit einem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen will, unterliegt gemäß § 9 Abs. 5 StVO einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Kommt es in dieser Situation zu einer Kollision mit einem geradeaus weiterfahrenden Fahrzeug, begründet dies seinerseits einen Anscheinsbeweis für die Alleinverursachung durch den Abbiegenden.

Sprechen damit gegen beide Unfallbeteiligte jeweils ein Anscheinsbeweis, heben sich diese tatsächlichen Vermutungen gegenseitig auf; die damit verbundenen Beweiserleichterungen entfallen vollständig. Dies bedeutet: Der Auffahrende verliert zwar den gegen ihn wirkenden Anscheinsbeweis. Im Gegenzug muss er das Verschulden des anderen Unfallbeteiligten nunmehr vollständig und positiv nachweisen.

Unterschied zwischen Gefährdungs- und Verschuldenshaftung

Diese Beweislastverteilung ist für den auf Schmerzensgeld gerichteten Anspruch aus §§ 823, 847 BGB von besonderer Bedeutung. Anders als bei der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, bei der die Unfallverursachung vermutet wird und derjenige, der diese Vermutung nicht gegen sich gelten lassen will, einen Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG führen muss, gibt es bei der verschuldensabhängigen Haftung keine gesetzliche Vermutung zugunsten des Geschädigten. Auch ein Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB kann erst dann greifen, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Unfallbeteiligten zuvor positiv bewiesen ist.

Anforderungen an den Verschuldensbeweis

Als in Betracht kommende Verkehrsverstöße sind insbesondere ein überraschendes, grundloses starkes Abbremsen entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO sowie die Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht beim Abbiegen gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu prüfen.

Vorliegend fehlten relevante Bremsspuren. Zeugenaussagen zur Frage, ob der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt wurde, waren in sich widersprüchlich und vermochten das Gericht nicht zu überzeugen: Während ein Zeuge rechtzeitiges Blinken bestätigte, machte ein weiterer Zeuge zunächst abweichende, dann vage und widersprüchliche Angaben - einmal wurde kein Blinken, dann zu spätes Blinken geschildert. Derartige Widersprüche gehen zu Lasten der beweisbelasteten Partei. Auch ein behauptetes Telefonieren am Steuer ließ sich nicht nachweisen.

Ist der Beweis eines schuldhaften Verhaltens des Unfallgegners nicht erbracht, scheidet ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG aus. Der Auffahrende trägt das volle Beweisrisiko, wenn gegenläufige Anscheinsbeweise vorliegen und diese einander aufheben.


OLG Dresden, 24.04.2002 - Az: 11 U 2948/01

ECLI:DE:OLGDRES:2002:0424.11U2948.01.0A

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiTheresia Donath

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